LRS-Konzept an den Privatschulen Schloss Buldern

Das von unseren Kolleginnen Frau Besta und Frau Kozielski erarbeitete LRS-Konzept bieten wir Ihnen hier zum Download an.

 

Ein Förderkonzept für Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen

des Lesens und der Rechtschreibung[1]

 

1. Vorwort der Schule

Jede/r Schüler:in hat das Recht auf individuelle Förderung. Dieser Festlegung des § 1 des NRW-Schulgesetzes fühlen sich die Privatschulen Schloss Buldern in besonderer Weise verpflichtet. Kollegium und Schulleitung verstehen hierunter sowohl die Förderung begabter und lernstarker Schüler:innen als auch die Unterstützung langsam lernender Kinder und Jugendlicher. Ein Teil unserer Schülerschaft hat mit besonderen Problemen beim Erlernen der Schriftsprache zu kämpfen. Für sie stellen  flüssiges Lesen sowie regelgerechtes Schreiben eine große Hürde dar, die nur mit erheblicher Anstrengung überwunden werden kann. Um diesen Schüler:innen zu helfen, haben wir ein umfassendes und systematisch entwickeltes Maßnahmenpaket geschnürt, das im Folgenden ausführlich dargestellt wird.

An unserer Schule werden Kinder und Jugendliche seit über 20 Jahren beim Erlernen der Schriftsprache und beim Training des Lesevermögens außerhalb des Regelunterrichtes gefördert. Unsere ausgebildeten LRS-Lehrkräfte, Frau Besta (Deutsch, Spanisch, Theater) und Frau Reckmann (Deutsch, Englisch, Theater), besuchen regelmäßig Fortbildungen zu diesen Themen. Sie sind jedoch nicht nur unsere LRS-Beauftragten, sondern vor allem Frau Reckmann mittlerweile auch Ansprechpartnerin für sämtliche Nachteilsausgleiche in der Sekundarstufe I.

 

2. LRS in der Sek I: Erprobungsstufe (Klassen 5 und 6) und Mittelstufe (Klasse 7 - 10)

Die Privatschulen Schloss Buldern folgen selbstverständlich der schulrechtlichen Vorgabe, dass alle Schüler:innen, die besondere Schwierigkeiten haben, unter die Regelungen des sog. ‚LRS-Erlasses’ fallen. Diese Schülergruppe wird also bei uns besonders gefördert, wenn dieser Förderbedarf festgestellt wurde. (s. Punkt 5 „Feststellung der LRS“).

 

Oft hilft schon ein sogenannter Nachteilsausgleich (NTA), der z. B. eine Zeitverlängerung in schriftlichen Prüfungen vorsieht oder aber den Einsatz von Ohrschützern, um sich nicht von umgebenden Geräuschen ablenken zu lassen. Nachteilsausgleiche nehmen also auf die äußeren Rahmenbedingungen von Prüfungssituationen Einfluss und gleichen so benachteiligende Auswirkungen der Beeinträchtigung aus, ohne jedoch die inhaltlichen Leistungsanforderungen zu senken.

In den Klassen 5 und 6 (Erprobungsstufe) kann darüber hinaus aber auch die Rechtschreibleistung bei schriftlichen Leistungen unberücksichtigt bleiben, wenn dies der Förderung des Kindes zuträglich ist. In diesem Fall erhält die Schülerin bzw. der Schüler dann bei Klassenarbeiten und anderen schriftlichen Überprüfungen in allen Fächern einen sogenannten Notenschutz, was bedeutet, dass die gezeigten Rechtschreibleistungen in keinem Fach bewertet werden (s. Punkt 7 „Leistungsmessung“).

In der Erprobungsstufe (Klassen 5 und 6) ist es übrigens nicht nötig, der Schule ein Attest vorzulegen, denn hier stellen wir im Rahmen einer Testung fest, wer diese besonderen Schwierigkeiten hat und somit im LRS-Unterricht zusätzlich gefördert wird (s. Punkt 5 „Feststellung der LRS“).

Erst ab der 7. Klasse ist an unserer Schule ein ärztliches Gutachten über eine bestehende LRS vorzulegen. Dieses können Sie bei allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erhalten. Auch in den Förderkursen ab Klasse 7 finden Überprüfungen der LRS-relevanten Bereiche statt, um die Entwicklung der Rechtschreibkompetenz bis zum Abschluss der Sekundarstufe I zu kontrollieren.

In den Klassen 7 und 8 kann der Notenschutz nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden, während er in den Klassen 9 und 10 gar nicht mehr zur Anwendung kommt (s. Punkt 7 „Leistungsmessung“).

Die LRS-Förderung an unserer Schule endet spätestens nach der Klasse 10.

 

3. LRS und die Zentralen Abschlussprüfungen der zehnten Klassen

Auch bei den Zentralen Abschlussprüfungen der Klassen 10 darf kein Notenschutz gewährt werden, wenngleich z.B. ein Nachteilsausgleich in Form von Zeitverlängerungen nach wie vor möglich ist. So heißt es auf den Seiten der Standardsicherung des Schulministeriums[2]:

Bei Vorliegen einer erheblich veränderungsresistenten Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war, so dass ein besonderer Ausnahmefall begründet wird, können die Eltern einen Antrag bei der Schule auf Gewährung einer Verlängerung der Arbeitszeit stellen. Diese Verlängerung soll dazu dienen, die im Rahmen der individuellen Förderung im Verlauf der Sek. I erlernten Strategien des Lesens und der Selbstkorrektur anzuwenden. Die Nicht-Wertung einer Teilleistung, wie z.B. der Sprachrichtigkeit (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik), ist in den Zentralen Prüfungen 10 nicht zulässig. […] Auf dieser Grundlage kann die Schulleitung ggf. für Betroffene eine Verlängerung der Prüfungszeit für die zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 verfügen.“

Wichtig ist also, dass die Erziehungsberechtigten diesen Antrag auf Gewährung einer Arbeitszeitverlängerung bis spätestens zum Ende des 1. Halbjahres stellen.

 

4. LRS in der Oberstufe

Da in der Oberstufe die Sachlage eine andere ist, ist es ratsam, sich über den nachstehenden Link zunächst selbst zu informieren. Vorab ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Notenschutz in der Sekundarstufe II entfällt und stattdessen in der Regel eine Zeitverlängerung in Prüfungssituationen gewährt wird. Entscheidend für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist, dass die LRS schon in der Sekundarstufe I dokumentiert worden ist. - Selbstverständlich stehen wir für Fragen zur Verfügung. Unsere E-Mail-Adressen finden Sie am Ende dieses Textes.

https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/3-Arbeitshilfe_GymnasialeOberstufe-und-Abiturpruefung.pdf

 

5. Feststellung der LRS

Das Feststellungsverfahren sieht an unserer Schule wie folgt aus:

► Verfahrensweise für die Jahrgangsstufen 5/6:

Zu Beginn des neuen Schuljahres führen wir mit allen Klassen 5 einen Test durch.  Im Schuljahr 2025/26 werden wir erstmals mit dem Lernserver der Universität Münster zusammenarbeiten. Alle Fünftklässler:innen schreiben per Hand ein Diagnosediktat (Wortdiktat; Münsteraner Rechtschreibanalyse (MRA)). Die Schreibungen der Kinder werden erfasst und vom Lernserver ausgewertet, so dass die individuellen Rechtschreibkompetenzen ermittelt werden. Dies gibt uns Aufschluss darüber, wer in den Förderunterricht aufgenommen werden sollte. Auf Basis des ermittelten Leistungsprofils erstellt der Lernserver für jedes Förderkind individuelles Material, mit dem dann mindestens ein Schuljahr lang in der Schule gearbeitet wird. Die Kosten für jedes Kind belaufen sich auf ca. 10,- Euro. Wenn Eltern zusätzlich zu Hause mit ihrem Kind an der Verbesserung der Rechtschreibleistungen arbeiten wollen, können sie weiteres, individuelles Fördermaterial über den Lernserver beziehen.

Gegen Ende des Schuljahres gibt es einen weiteren Test, um die Entwicklung der Rechtschreibkompetenz des Kindes festzustellen. Auf dieser Grundlage wird dann der weitere Förderbedarf für die Klassenstufe 6 ermittelt.

Sollte kein Lernzuwachs zu erkennen sein, kann es sinnvoll sein, den schulischen Förderunterricht für eine außerschulische, intensivere lerntherapeutische Maßnahme zu verlassen. In diesem Falle werden die Erziehungsberechtigten kontaktiert, um gemeinsam das weitere Vorgehen zu besprechen.

Sollte sich nach Ende des ersten Halbjahres der Klasse 6 weiterer Förderbedarf abzeichnen, raten wir den Erziehungsberechtigten, ihr Kind zu Beginn des zweiten Halbjahres testen zu lassen. Vor Eintritt in die Klasse 7 muss an unserer Privatschule dann ein ärztliches Gutachten vorliegen. Eltern sollten also möglichst frühzeitig einen Termin zur Testung bei Ärztinnen und Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ausmachen, da die Wartezeiten erfahrungsgemäß sehr lang sind!

 

 

► Verfahrensweise ab der Jahrgangsstufe 7:

Zu Beginn der Klasse 7 muss uns also der ärztliche Nachweis über eine LRS vorliegen. Diesen können Sie bei allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erhalten; nur deren Bescheinigungen akzeptieren wir. Da die Wartezeiten für entsprechende Termine erfahrungsgemäß sehr lang sind, empfehlen wir, sich frühzeitig (zu Beginn des zweiten Halbjahres der Klasse 6) um eine Testung in einer entsprechenden Einrichtung zu bemühen, um eine rechtzeitige Vorlage der Diagnose in der Schule zu ermöglichen.

 

6. Förderung im LRS-Unterricht

Grundlage für die Fördermaßnahmen an den Privatschulen Schloss Buldern sind vor allem die Vorgaben des sogenannten LRS-Erlasses (s. weiterführende Links am Ende).

Unsere LRS-Schüler:innen werden in den Klassen 5 und 6 im Klassenverband gefördert, ab Klasse 7 findet der LRS-Unterricht in aller Regel gemeinsam mit der Parallelklasse statt. Wir sind stets darum bemüht, die Lerngruppen möglichst klein zu halten, um ein effektives Lernen zu gewährleisten.

Der LRS-Kurs findet in allen Klassen einmal wöchentlich statt. Sind die Lerngruppen allerdings so groß, dass eine sinnvolle Förderung nicht möglich ist, werden sie aufgeteilt, so dass der Förderunterricht in Ausnahmefällen nur vierzehntägig stattfinden kann.

Die Teilnahme am Förderkurs ist für alle Förderkinder der Klassen 5 und 6 verpflichtend, wenn der Notenschutz gelten soll. Besucht ein Kind bereits eine außerschulische Therapieeinrichtung, muss ein Nachweis über den regelmäßigen Besuch und die (voraussichtliche) Dauer dieser Maßnahme im Sekretariat abgegeben bzw. per E-Mail an das Sekretariat: Sekretariat(a)schloss-buldern.com gesendet werden. Die Teilnahme am LRS-Unterricht in der Schule ist dann nicht mehr sinnvoll und sollte ausgesetzt werden, da unterschiedliche Konzepte kontraproduktiv sind.

Fehlstunden sind zu entschuldigen. Sollte dies wiederholt versäumt werden, führt das zum Ausschluss von der Förderung und somit zum Erlöschen des eventuell erteilten Notenschutzes und möglicher Nachteilsausgleiche.

Des Weiteren erwarten wir eine aktive Teilnahme am LRS-Unterricht. Sollte diese mehrfach trotz Ermahnung ausbleiben und Lernunwilligkeiten deutlich werden, sehen wir uns gezwungen, die/den Schüler:in von der Förderung auszuschließen, und zwar mit den oben genannten Konsequenzen.

Sollten wir feststellen, dass die Förderung in Kleingruppen nicht ausreichend ist bzw. sich nicht die gewünschten Erfolge einstellen, halten wir mit den Erziehungsberechtigten Rücksprache und empfehlen außerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen.[3]


Unabhängig von den spezifischen LRS-Förderkursen sehen es alle Lehrkräfte unserer Schule und alle Erzieher:innen des Internats als ihre Aufgabe an, die Lese- und Rechtschreibkompetenzen der Kinder und Jugendlichen zu fördern. Neben der Verbesserung der Rechtschreib- und Leseleistung unterstützen wir gemeinsam die betroffenen Schüler:innen dabei,

• Selbstvertrauen (wieder) aufzubauen,

• Begleiterscheinungen wie z. B. Verzweiflung, Frustration, Schulangst, Prüfungsangst, Hausaufgaben-            stress abzubauen,

• sich ihrer Stärken bewusst zu werden und ihre Resilienz zu fördern und

• Schule als Ort zu erleben, an dem sie sich angenommen und wohl fühlen sowie ernst genommen werden.

 

7. Leistungsmessung

Die Privatschulen Schloss Buldern folgen im Rahmen der Leistungsmessung den entsprechenden Vorgaben des LRS-Erlasses, der für lese- und rechtschreibschwache Schüler:innen zwei besondere Regelungen vorsieht, den sogenannten Nachteilsausgleich und den Notenschutz.

Die Art eines Nachteilsausgleichs wird individuell auf die betroffene Person und in Rücksprache mit ihr und den Eltern abgestimmt. Besondere Schwächen sollen so ausgeglichen und auf diese Weise eine Chancengleichheit bei der Leistungsmessung hergestellt werden. Als Prinzip gilt, dass der jeweilige Nachteilsausgleich so gestaltet sein muss, dass der individuelle Nachteil auch tatsächlich ausgeglichen wird. Dieser Nachteilsausgleich kann auf verschiedene Weisen umgesetzt werden, z. B. durch eine Zeitverlängerung in schriftlichen Leistungsüberprüfungen. Bei der Entscheidung, welcher Nachteilsausgleich angemessen ist, sind die unterstützende Beratung der Erziehungsberechtigten, aber auch die in den ärztlichen Gutachten formulierten Empfehlungen der Ärzt:innen hilfreich; sie sind aber keinesfalls bindend.

Nachteilsausgleiche beschränken sich übrigens nicht ausschließlich auf Prüfungssituationen in der Schule, sondern können auch den regulären Schulalltag und die Ermöglichung des Lernerwerbs in verschiedenen Kontexten umfassen.

Jenen Schüler:innen, die trotz Förderung weiterhin besondere Schwierigkeiten mit dem Lesen und/oder der Rechtschreibung haben und somit unter den Erlass fallen, wird, so weit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlauben, an unserer Schule in bestimmten Fällen auch Notenschutz gewährt. Wird diese zweite per Erlass vorgesehene Maßnahme angewendet, wird die Rechtschreibleistung bei der Bewertung von schriftlichen Überprüfungen und Klassenarbeiten in keinem Fach berücksichtigt.

Allerdings weist die Bezirksregierung Münster in einem Schreiben vom Januar 2025 explizit darauf hin, dass in den Klassen 7 und 8 der sogenannte Notenschutz, „nur noch in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht kommt. […] Zur Annahme eines besonders begründeten Einzelfalles reicht die Diagnose Legasthenie/Lese-Rechtschreib-Störung (ICD 10 F.81) alleine nicht aus.“ Als „besonders begründeter Einzelfall“ gelte z. B. eine sehr deutliche Diskrepanz zwischen IQ und der festgestellten Lese- bzw. Rechtschreibleistung, heißt es.

Weiter wird in besagtem Schreiben darauf hingewiesen, dass in den Jahrgängen 9 und 10, in denen Abschlüsse erworben werden, „Maßnahmen des Notenschutzes nicht gewährt werden dürfen, da sie in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht vorgesehen sind.“

Eventuell vereinbarte Nachteilsausgleiche gelten selbstverständlich weiterhin, werden aber regelmäßig auf ihre Aktualität und Sinnhaftigkeit im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Klassenkonferenzen überprüft.

In der Sekundarstufe II gibt es laut Erlass keinen Notenschutz mehr (s. Punkt 3). Allerdings kann die Schulleitung in besonderen Fällen einen Nachteilsausgleich gewähren, wenn ein aktueller ärztlicher Nachweis über eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und / oder der Rechtschreibung vorgelegt wird. Dies ist allerdings eine Einzelfallentscheidung.

 

8. Zeugnisse

An unserer Schule wird weder die Teilnahme an einer LRS-Fördermaßnahme noch die Gewährung eines Nachteilsausgleiches auf dem Zeugnis vermerkt.

 

9. Rechtliche Grundlagen

Für die Fragen, wie die Schulen in NRW mit lese- und rechtschreibschwachen Kindern und Jugendlichen umgehen sollen, liegt eine Reihe von schulrechtlich relevanten Vorgaben und Hinweisen vor.

Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben sind:

• sog. LRS-Erlass, Bass 14-01

• Schulgesetz NRW § 1

• Schulgesetz NRW § 2 Absatz 5

• Das Recht auf Nachteilsausgleich leitet sich aus folgenden Gesetzen ab:

  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 Absatz 3, SGB IX § 126 Absatz 1
  • UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Artikel 24, Absatz 2

• die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für NRW

• „Arbeitshilfen: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und / oder besonderen Auffälligkeiten“ - für die jeweiligen Schulstufen - veröffentlicht im Bildungsportal des Landes NRW

 

10. Weiterführende Links

https://bass.schul-welt.de/280.htm  (der LRS-Erlass)

https://www.bvl-legasthenie.de/ (Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie e.V.)

https://www.brd.nrw.de/document/Bezirksregierung-Duesseldorf-Info-Schrift-LRS-Erlass-2017.pdf (Informationsschrift zum LRS-Erlass der Bezirksregierung Düsseldorf)

https://www.rsb-coesfeld.de/team.html (Regionale Schulberatungsstelle Coesfeld)

https://www.bvl-legasthenie.de/legasthenie/kostenuebernahme-therapie.html (Infos zur möglichen Kostenübernahme einer Lerntherapie durch das Jugendamt)

https://alphaprof.de/2020/06/lrs-hilfe-vor-ort-finden/ (u.a. mit einer Praxisdatenbank für Lerntherapeut:innen)

https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/3-Arbeitshilfe_GymnasialeOberstufe-und-Abiturpruefung.pdf (LRS in der Oberstufe)

 

11. Kontaktaufnahme

Sie haben Fragen und möchten Kontakt mit uns aufnehmen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

besta.b(a)privatschulen-schloss-buldern.de

reckmann.j(a)privatschulen-schloss-buldern.de

 


[1]Da rund um das Thema ‚LRS’ ein großes begriffliches Durcheinander herrscht, ist es unabdingbar zu klären, welche Bezeichnungen (LRS, Legasthenie, Lese-Rechtschreibstörung, Besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens, Leseschwäche) mit welchen Definitionen für die einzelne Schule gelten. Hierbei ist sowohl auf die verbreitete Unterscheidung zwischen der Lese-Rechtschreib- Störung, häufig mit Legasthenie gleichgesetzt, und einer Lese-Rechtschreib-Schwäche, auch LRS genannt, hinzuweisen. In den NRW-Schulen wird diese Unterscheidung nicht getroffen, denn in allen schulrechtlichen Dokumenten ist durchgängig von Kindern und Jugendlichen mit „besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ die Rede. Eine Differenzierung zwischen medizinischer und pädagogischer Position wird nicht vorgenommen, was immer wieder zu Unklarheiten führt. Um diese Klarheit zu schaffen, haben wir uns entschieden, dass der LRS-Unterricht an unserer Schule ab der 7. Klasse nur mit einem ärztlichen Attest besucht werden kann. Dies hat außerdem auch den Vorteil, dass in den Klassen 5 und 6 alle Kinder, die die oben genannten Schwierigkeiten haben, zunächst zwei Jahre ohne ärztliche Diagnostik gefördert werden. 

 

[2] https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen-10/fragen-und-antworten/

 

 

[3] In diesem Falle ist es sinnvoll, sich mit der schulpsychologischen Beratungsstelle in Kontakt zu setzen, um sich beraten zu lassen. Die Kosten für außerschulische Maßnahmen tragen in der Regel die Eltern. Das örtliche Jugendamt kann jedoch die Kosten übernehmen. Dazu muss jedoch ein Antrag auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII gestellt werden.

 


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