LRS-Konzept an den Privatschulen Schloss Buldern

Das von unseren Kolleginnen Frau Besta und Frau Kozielski erarbeitete LRS-Konzept bieten wir Ihnen hier zum Download an.

Ein Förderkonzept für Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und der Rechtschreibung1

1. Vorwort der Schule

Jede/r Schüler:in hat das Recht auf individuelle Förderung. Dieser Festlegung des § 1 des NRW- Schulgesetzes fühlen sich die Privatschulen Schloss Buldern in besonderer Weise verpflichtet. Kollegium und Schulleitung verstehen hierunter sowohl die Förderung begabter und lernstarker Schüler:innen als auch die Unterstützung langsam lernender Kinder und Jugendlicher. Ein Teil unserer Schülerschaft hat mit besonderen Problemen beim Erlernen der Schriftsprache zu kämpfen. Für sie stellt das flüssige Lesen sowie das regelgerechte Schreiben eine große Hürde dar, die nur mit erheblicher Anstrengung überwunden werden kann. Um diesen Schüler:innen zu helfen, haben wir ein umfassendes und systematisch entwickeltes Maßnahmenpaket geschnürt, das im Folgenden ausführlich dargestellt wird.

An unserer Schule werden Kinder und Jugendliche seit etwa 20 Jahren beim Erlernen der Schriftsprache und beim Training des Lesevermögens außerhalb des Regelunterrichtes gefördert. Unsere ausgebildeten LRS-Lehrkräfte, Frau Besta (Deutsch, Spanisch, Theater) und Frau Kozielski (Deutsch, Englisch, Theater), besuchen regelmäßig Fortbildungen zu diesen Themen. Sie sind jedoch nicht nur unsere LRS- Beauftragten, sondern mittlerweile auch Ansprechpartnerinnen für sämtliche Nachteilsausgleiche in der Sekundarstufe I und besuchen beispielsweise auch Fortbildungen zum Thema „Autismus in der Schule“ und zur körperorientierten Pädagogik.

2. LRS in der Sek I: Erprobungsstufe (Klassen 5 und 6) und Mittelstufe

Die Privatschulen Schloss Buldern folgen selbstverständlich der schulrechtlichen Vorgabe, dass alle Schüler:innen, die besondere Schwierigkeiten haben, unter die Regelungen des sog. ‚LRS-Erlasses’ fallen. Diese Schülergruppe wird also bei uns besonders gefördert, erhält bei Klassenarbeiten und schriftlichen Überprüfungen in allen Fächern einen Notenschutz, sodass ihre Rechtschreibleistungen nicht bewertet werden. In besonderen Fällen kann auch ein zusätzlicher Nachteilsausgleich gewährt werden.

1Da rund um das Thema ‚LRS’ ein großes begriffliches Durcheinander herrscht, ist es unabdingbar zu klären, welche Bezeichnungen (LRS, Legasthenie, Lese-Rechtschreibstörung, Besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens, Leseschwäche) mit welchen Definitionen für die einzelne Schule gelten. Hierbei ist sowohl auf die verbreitete Unterscheidung zwischen der Lese-Rechtschreib-Störung, häufig mit Legasthenie gleichgesetzt, und einer Lese-Rechtschreib- Schwäche, auch LRS genannt, hinzuweisen. In den NRW-Schulen wird diese Unterscheidung nicht getroffen, denn in allen schulrechtlichen Dokumenten ist durchgängig von Kindern und Jugendlichen mit „besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens“ die Rede. Eine Differenzierung zwischen medizinischer und pädagogischer Position wird nicht vorgenommen, was immer wieder zu Unklarheiten führt. Um diese Klarheit zu schaffen, haben wir uns entschieden, dass der LRS-Unterricht an unserer Schule ab der 7. Klasse nur mit einem ärztlichen Attest besucht werden kann. Dies hat außerdem auch den Vorteil, dass in den Klassen 5 und 6 alle Kinder, die die oben genannten Schwierigkeiten haben, zunächst zwei Jahre ohne ärztliche Diagnostik gefördert werden.

In der Erprobungsstufe (Klassen 5 und 6) ist es nicht nötig, der Schule ein Attest vorzulegen, denn hier stellen wir fest, wer diese besonderen Schwierigkeiten hat und somit im LRS-Unterricht zusätzlich gefördert wird (s. Nr.5 „Feststellung der LRS“).

Erst ab der 7. Klasse ist an unserer Schule ein ärztliches Gutachten über eine bestehende LRS vorzulegen. Auch in diesen Förderkursen finden Überprüfungen der LRS-relevanten Bereiche statt, um die Entwicklung der Rechtschreibkompetenz bis zum Abschluss der Sekundarstufe I zu kontrollieren.

Die LRS-Förderung an unserer Schule findet bis zum Eintritt in die Oberstufe statt, endet also entweder in der Klasse 9 des G8-Gymnasiums oder aber nach der Klasse 10 des G9-Gymnasiums.

3. LRS und die Zentralen Abschlussprüfungen der zehnten Klassen des Aufbaugymnasiums

Auch bei den Zentralen Abschlussprüfungen der Klassen 10 entfällt der Notenschutz, wenngleich z.B. ein Nachteilsausgleich in Form von Zeitverlängerungen nach wie vor möglich ist. So heißt es auf den Seiten der Standardsicherung des Schulministeriums2:

„Bei Vorliegen einer erheblich veränderungsresistenten Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS), deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war, so dass ein besonderer Ausnahmefall begründet wird, können die Eltern einen Antrag bei der Schule auf Gewährung einer Verlängerung der Arbeitszeit stellen. Diese Verlängerung soll dazu dienen, die im Rahmen der individuellen Förderung im Verlauf der Sek. I erlernten Strategien des Lesens und der Selbstkorrektur anzuwenden. Die Nicht- Wertung einer Teilleistung, wie z.B. der Sprachrichtigkeit (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik), ist in den Zentralen Prüfungen 10 nicht zulässig.

Seitens der Lehrkräfte muss nachgewiesen werden, dass ein individueller Nachteilsausgleich auch noch in der Klasse 10 gewährt und dokumentiert wurde, der im Sinne des Vertrauensschutzes Grundlage für die Entscheidung über den Antrag sein kann. Auf dieser Grundlage kann die Schulleitung ggf. für Betroffene eine Verlängerung der Prüfungszeit für die zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 verfügen.“

Wichtig ist also, dass die Erziehungsberechtigten diesen Antrag auf Gewährung einer Arbeitszeitverlängerung rechtzeitig vor den Prüfungen stellen.

4. LRS in der Oberstufe

Da in der Oberstufe die Sachlage eine andere ist, ist es ratsam, sich über den nachstehenden Link zunächst selbst zu informieren. Vorab ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Notenschutz in der Sekundarstufe II entfällt und stattdessen eine Zeitverlängerung in Prüfungssituationen gewährt wird. Entscheidend für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist, dass die LRS schon in der Sekundarstu- fe I dokumentiert worden ist. Selbstverständlich stehen wir für Fragen zur Verfügung. Unsere E-Mail- Adressen finden Sie am Ende dieses Textes.

www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/3- Arbeitshilfe_GymnasialeOberstufe-und-Abiturpruefung.pdf

2 www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen-10/fragen-und-antworten/

5. Feststellung der LRS

Das Feststellungsverfahren sieht an unserer Schule wie folgt aus:

► Verfahrensweise für die Jahrgangsstufen 5/6:

Zu Beginn des neuen Schuljahres führen wir in den Klassen 5 die Hamburger Schreibprobe durch (HSP). Dieser Test ist wissenschaftlich fundiert und ermittelt sowohl die individuellen Rechtschreib- kompetenzen als auch die der gesamten Klasse. Die Ergebnisse geben uns Aufschluss darüber, wer in den Förderunterricht aufgenommen wird und wie die Förderung aussehen kann und sollte. Gegen Ende des Schuljahres wird dieser Test wiederholt, um die Entwicklung der Rechtschreibkompetenz des Kindes festzustellen. Auf dieser Grundlage wird dann der weitere Förderbedarf für die Klassenstufe 6 ermittelt. Gegen Ende der Klasse 6 wird auch dieser Test wiederholt, um für das kommende Jahr den Förderbedarf zu bestimmen.

Sollte kein Lernzuwachs zu erkennen sein, kann es sinnvoll sein, den schulischen Förderunterricht für eine außerschulische, intensivere lerntherapeutische Maßnahme zu verlassen. In diesem Falle werden die Erziehungsberechtigten kontaktiert, um gemeinsam das weitere Vorgehen zu besprechen.

Sollte sich im zweiten Halbjahr der Klasse 6 weiterer Förderbedarf abzeichnen, raten wir den Erziehungsberechtigten, ihr Kind rechtzeitig vor Eintritt in die Klasse 7 testen zu lassen. Hier kommen Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Frage, die dann ein Gutachten anfertigen, das bei uns eingereicht werden muss, wenn die Teilnahme an einem Förderkurs in der Klasse 7 gewünscht wird.

► Verfahrensweise ab der Jahrgangsstufe 7:

Zu Beginn der Klasse 7 muss der Nachweis über eine LRS vorliegen. Diesen können Sie bei allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erhalten; nur deren Bescheinigungen akzeptieren wir. Da die Wartezeiten für entsprechende Termine erfahrungsgemäß sehr lang sind, empfehlen wir, sich frühzeitig (also schon im zweiten Halbjahr der Klasse 6) um eine Testung in einer entsprechenden Einrichtung zu bemühen, um eine rechtzeitige Vorlage der Diagnose in der Schule zu ermöglichen.

Ab der Klassenstufe 7 erfolgt zu Beginn und gegen Ende des Schuljahres eine Überprüfung der LRS- relevanten Bereiche mit Blick auf den Lernfortschritt der Schüler:innen.

Darüber hinaus sind die LRS-Lehrerinnen im ständigen Austausch mit den Deutsch-Fachlehrer:innen und Erzieher:innen des Internats, um einen allumfassenden Eindruck der LRS-Schüler:innen zu erhalten.

6. Förderung im LRS-Unterricht

Grundlage für die Fördermaßnahmen an den Privatschulen Schloss Buldern sind vor allem die Vorgaben des sogenannten LRS-Erlasses.

Unsere LRS-Schüler:innen werden in den Klassen 5 und 6 im Klassenverband gefördert, ab Klasse 7 findet der LRS-Unterricht gemeinsam mit der Parallelklasse statt. Wir sind stets darum bemüht, die Lerngruppen möglichst klein zu halten, um ein effektives Lernen zu gewährleisten.

Der LRS-Kurs findet in allen Klassen einmal wöchentlich statt.

Die Teilnahme am Förderkurs ist verpflichtend für alle betroffenen Schüler:innen, es sei denn, sie werden bereits außerschulisch in einer Therapieeinrichtung gefördert. In diesem Fall sind der Besuch und die (voraussichtliche) Dauer dieser Maßnahme schriftlich nachzuweisen (per E-Mail an das Sekretariat: Sekretariat@schloss-buldern.com). Die Teilnahme am LRS-Unterricht in der Schule ist dann nicht mehr sinnvoll, da unterschiedliche Konzepte kontraproduktiv sind.

Fehlstunden sind zu entschuldigen. Sollte dies wiederholt versäumt werden, führt das zum Ausschluss von der Förderung und somit zum Erlöschen des Notenschutzes und eventueller Nachteilsausgleiche.

Des Weiteren erwarten wir eine aktive Teilnahme am LRS-Unterricht. Sollte diese mehrfach trotz Ermahnung ausbleiben und Lernunwilligkeiten deutlich werden, sehen wir uns gezwungen, die/den Schüler:in von der Förderung auszuschließen, und zwar mit den oben genannten Konsequenzen.

Sollten wir feststellen, dass die Förderung in Kleingruppen nicht ausreichend ist bzw. sich nicht die gewünschten Erfolge einstellen, halten wir mit den Erziehungsberechtigten Rücksprache und empfehlen außerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen.3

Unabhängig von den spezifischen LRS-Förderkursen sehen es alle Lehrkräfte unserer Schule und alle Erzieher:innen des Internats als ihre Aufgabe an, die Lese- und Rechtschreibkompetenzen der Kinder und Jugendlichen zu fördern. Neben der Verbesserung der Rechtschreib- und Leseleistung unterstützen wir gemeinsam die betroffenen Schüler:innen dabei,

• Selbstvertrauen (wieder) aufzubauen,

• Begleiterscheinungen wie z.B. Verzweiflung, Frustration, Schulangst, Prüfungsangst, Hausaufgaben- stress abzubauen,

• sich ihrer Stärken bewusst zu werden und ihre Resilienz zu fördern und

• Schule als Ort zu erleben, an dem sie sich angenommen und wohl fühlen sowie ernst genommen werden.

7. Leistungsmessung

Die Privatschulen Schloss Buldern folgen im Rahmen der Leistungsmessung den entsprechenden Vorgaben des LRS-Erlasses, der für lese- und rechtschreibschwache Schüler:innen zwei besondere Regelungen vorsieht, den sogenannten Notenschutz und den Nachteilsausgleich.

Allen Schüler:innen, die trotz Förderung weiterhin besondere Schwierigkeiten mit dem Lesen und/oder der Rechtschreibung haben und somit unter den Erlass fallen, wird an unserer Schule der Notenschutz gewährt. Die Art eines nach den genannten rechtlichen Grundlagen möglichen Nachteilsausgleichs wird individuell auf die betroffene Person abgestimmt. Besondere Schwächen sollen so ausgeglichen und auf diese Weise eine Chancengleichheit bei der Leistungsmessung hergestellt werden. Als Prinzip gilt, dass der jeweilige Nachteilsausgleich so gestaltet sein muss, dass der individuelle Nachteil auch tatsächlich ausgeglichen wird. Dieser Nachteilsausgleich kann auf verschiedene Weisen umgesetzt werden, z.B. durch eine Zeitverlängerung in schriftlichen Leistungsüberprüfungen. Bei der Entscheidung, welcher Nachteilsausgleich angemessen ist, sind die Lehrkräfte auf die unterstützende Beratung der

3 In diesem Falle ist es sinnvoll, sich mit der schulpsychologischen Beratungsstelle in Kontakt zu setzen, um sich beraten zu lassen. Die Kosten für außerschulische Maßnahmen tragen in der Regel die Eltern. Das örtliche Jugendamt kann jedoch die Kosten übernehmen. Dazu muss jedoch ein Antrag auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII gestellt werden.

Erziehungsberechtigten, aber auch auf die in den ärztlichen Gutachten formulierten Empfehlungen der Ärzt:innen angewiesen.

Der Nachteilsausgleich wird in allen Fächern bei schriftlichen Überprüfungen und bei Klassenarbeiten gewährt. Dies betrifft wegen der Textaufgaben auch das Fach Mathematik.

Die zweite per Erlass vorgesehene Maßnahme ist der Notenschutz. Dementsprechend wird die Rechtschreibleistung bei der Bewertung von schriftlichen Überprüfungen und Klassenarbeiten nicht berücksichtigt.

In der Sekundarstufe II gibt es laut Erlass keinen Notenschutz mehr (s. Punkt 3). Allerdings kann die Schulleitung in besonderen Fällen einen Nachteilsausgleich gewähren, wenn ein aktueller ärztlicher Nachweis über eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und / oder der Rechtschreibung vorgelegt wird. Dies ist allerdings eine Einzelfallentscheidung.

8. Zeugnisse

An unserer Schule wird weder die Teilnahme an einer LRS-Fördermaßnahme noch die Gewährung eines Nachteilsausgleiches auf dem Zeugnis vermerkt.

9. Rechtliche Grundlagen

Für die Fragen, wie die Schulen in NRW mit lese- und rechtschreibschwachen Kindern und Jugendlichen umgehen sollen, liegt eine Reihe von schulrechtlich relevanten Vorgaben und Hinweisen vor.

Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben sind: • sog. LRS-Erlass, Bass 14-01
• Schulgesetz NRW § 1
• Schulgesetz NRW § 2 Absatz 5

• Das Recht auf Nachteilsausgleich leitet sich aus folgenden Gesetzen ab:

  • -  Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 Absatz 3, SGB IX § 126 Absatz 1

  • -  UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Artikel 24, Absatz 2

    • die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für NRW

    • „Arbeitshilfen: Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und / oder besonderen Auffälligkeiten“ - für die jeweiligen Schulstufen - veröffentlicht im Bildungsportal des Landes NRW

    10. Weiterführende Links

    bass.schul-welt.de/280.htm (der LRS-Erlass) www.bvl-legasthenie.de (Bundesverband Legasthenie&Dyskalkulie e.V.)

    www.ledy-nrw.de/images-lvl/pdfs/Infoschrift-LRS-Erlass-Januar-2017-1_Bez.Regierung- D%C3%BCsseldorf.pdf (Informationsschrift zum LRS-Erlass der Bezirksregierung Düsseldorf)

    www.rsb-coesfeld.de/team.html (Regionale Schulberatungsstelle Coesfeld)

www.lernfoerderung.de/lernen/kostenuebernahme-fuer-lerntherapie/ (Informationen zur möglichen Kostenübernahme durch das Jugendamt)

alphaprof.de/2020/06/lrs-hilfe-vor-ort-finden/ (u.a. mit einer Praxisdatenbank für Lerntherapeut:innen)

www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/3- Arbeitshilfe_GymnasialeOberstufe-und-Abiturpruefung.pdf (LRS in der Oberstufe)

11. Kontaktaufnahme

Sie haben Fragen und möchten Kontakt mit uns aufnehmen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

besta.b@privatschulen-schloss-buldern.de kozielski.j@privatschulen-schloss-buldern.de


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